Satzung

Satzung der politischen Partei «Wahlbündnis Österreich»

§ 1. Partei

(1) Das „Wahlbündnis Österreich» ist eine politische Partei iS des § 1 PartG.

(2) Sie nimmt im Sinne ihrer Ziele an der politischen Willensbildung teil.

(3) Der Sitz ist in Österreich.

(4) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorwiegend auf Österreich.

(5) Der Domainname ist www.wahlbuendnis.at .

§ 2. Ziele

Das Hauptziel der gegenständlichen Partei ist der gemeinsame Wahlantritt von mehreren Vereinigungen und Parteien bei Nationalratswahlen.
Wir wollen gemeinsam die 4%-Hürde (gem. §100 Abs. 1 Nationalratswahlordnung) überwinden und so an der «repräsentativen Demokratie» in Österreich teilnehmen.

§ 3. Aufbringung der finanziellen Mittel

Die Finanzierung der Partei erfolgt insbesondere durch gesetzliche Förderungen, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Beiträge von Mandataren/-innen.

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Juristische Personen nach österreichischem Recht können Mitglied werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung (MGV) mit Mehrheit von zumindest 60% der Stimmberechtigten. Die ersten Mitglieder werden durch die Parteigründer aufgenommen.

(3) Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn Ziele oder Grundsätze menschenrechtswidrig oder extremistisch sind. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, endgültiger Auflösung oder Ausschluss.

(5) Ein Austritt muss dem BV schriftlich bekanntgegeben werden.

(6) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch den Bundesvorstand (BV) erfolgen.

(7) Über Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung (MGV) mit Mehrheit von zumindest 75% der Stimmberechtigten. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen und mit den Zielen unvereinbare neue Programmatik.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben innerparteiliches Antragsrecht gegenüber allen Organen. Sie haben das Recht auf umfassende innerparteiliche Information und Teilhabe an der innerparteilichen Diskussion. Sie haben das Recht, die Interessen der Partei im Rahmen dieser Satzung sowie der Geschäftsordnung und Beschlüsse zu unterstützen.

(2) Rechte verfallen für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.

(3) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Jahr nach der jeweils letzten Beschlusslage.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei zu fördern, die Beschlüsse der Partei einzuhalten und ihren Mitgliedsbeitrag in der beschlossenen Höhe zu entrichten. Sinkt der Mitgliedsbeitrag, so sind darüberhinausgehende Vorauszahlungen bei der nächsten Verrechnung gutzuschreiben.

(5) Mitglieder haben das Recht zur Entsendung je eines Vertreters in die Mitgliederversammlung (MGV).

§ 6. Organe

(1) Organe der Partei sind: Mitgliederversammlung (MGV) – die Mitgliederversammlung iS § 1 Abs. 4 PartG, Bundesvorstand (BV) – das Leitungsorgan und die Kontrolle – das Aufsichtsorgan.

(2) Sitzungen müssen unter persönlicher Anwesenheit der Vertreter stattfinden.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entsendung je eines Vertreters in die MGV berechtigt.

§ 7. Allgemeine Regelungen

(1) „Ja“ und „Nein“ sind gültige Stimmen bei Abstimmungen. Stimmenthaltungen werden zusätzlich protokolliert. Sofern diese Satzung und die GO nicht anderes bestimmen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen. Übersteigt die Zahl der Enthaltungen die der gültigen Stimmen, so gibt es kein Abstimmungsergebnis.

(2) Alle Mitglieder und Organe sind innerparteilich an Satzung, Geschäftsordnung und Beschlüsse gebunden.

(3) Wahlvorschläge abzüglich der Kandidatenlisten werden von der MGV mit Mehrheit von zumindest 70% bestimmt. Abweichend von Abs. 4 kann die MGV bei Einstimmigkeit der Mitglieder einzelne Listenplätze oder gesamhafte Listen bestimmen.

(4) Kandidatenlisten werden von den Mitgliedern bestimmt. Dabei wird die Zahl der jedem Mitglied zustehenden Listenplätze unter Zugrundelegung der im jeweiligen Wahlgebiet gesammelten Unterstützungserklärungen unter Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer festgelegt. Die Reihung dieser Listenplätze je Mitglied erfolgt ebenfalls unter Zugrundelegung der jeweils gesammelten Unterstützungserklärungen unter Anwendung des Verfahrens St. Lague.

(5) Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch zu verwenden.

(6) Protokolle bedürfen zur Gültigkeit des Beschlusses des jeweiligen Organs.

(7) Verweise auf Satzung, GO und Gesetze sind dynamische Verweise, sofern nicht explizit anders bestimmt und inhaltlich möglich.

(8) Gewählte Mandatare der Partei sind Beratungen der MGV in geeigneter Form beizuziehen.

(9) Satzung, GO und weitere Beschlüsse können nur geändert werden, indem ihr Wortlaut geändert wird, sie ersetzt oder aufgehoben werden.

§ 8. Geschäftsordnung (GO)

(1) Die Geschäftsordnung (GO) wird von der MGV mit Mehrheit von mindestens 60% beschlossen oder geändert. Sie regelt die organisatorischen Abläufe.

(2) Die GO steht unterhalb der Satzung und darf dieser nicht widersprechen und steht gemeinsam mit dieser über einfachen Beschlüssen.

§ 9. Die Mitgliederversammlung (MGV)

(1) Die MGV ist das oberste willensbildende Organ der Partei.

(2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 60% der Stimmberechtigten jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.

(3) Die MGV beschließt die GO mit Mehrheit von zumindest 60% der Stimmberechtigten und wählt mit ebensolcher Mehrheit den BV, die Satzung und Benennung politischer Bildungsträger (z.B. Parteiakademie).

Die MGV beschließt ebenso die Entlastung des BV, allenfalls auch die Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder.

(4) Die MGV beschließt über das Parteiprogramm und bundesweite Wahlprogramme mit mindestens 75% der Stimmberechtigten, inhaltliche Anträge auf Bundesebene und Budgetvoranschlag. Sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die Partei ist.

(5) Die MGV tagt zumindest monatlich bzw. auf Verlangen von zumindest 20% der Stimmberechtigten.

(6) Die MGV ist auf Verlangen der Kontrolle in finanziellen Angelegenheiten einzuberufen.

§ 10. Der Bundesvorstand (BV)

Der BV besteht aus 2 bis 5 Mitgliedern. Er führt die Parteigeschäfte und vertritt die Partei nach außen. Bevollmächtigungen werden mit Mehrheit von mindestens 75% seiner Mitglieder beschlossen. Die GO regelt Verhinderungen und Ersatzmitgliedschaften.

§ 11. Die Kontrolle

(1) Die Kontrolle besteht aus zumindest zwei von der MGV gewählten Mitgliedern. Sie prüft die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse sowie die Finanzgebarung und Beschlussumsetzungen und erstattet der MGV hierüber Bericht.

(2) Ihre Mitglieder dürfen keinem anderen Organ angehören und in keiner Weise befangen sein.

§ 12. Parteienförderung

Erzielte staatliche Parteienförderungen werden auf die Mitglieder wie folgt aufgeteilt:

a.) die Gesamtsumme wird durch die Zahl der erfolgreich eingereichten Wahlvorschläge mit Unterstützungserklärungen geteilt

b.) die Summe nach lit. a wird je Wahlvorschlag auf die betreffenden Mitglieder anteilig der beigebrachten Unterstützungserklärungen unter Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer proportional aufgeteilt. Pro Mitglied wird höchstens die jeweilige gesetzliche Unterschriftenmindestzahl als Berechnungsgrundlage herangezogen.

§ 13. Auflösung

Ein Auflösungsantrag muss mindestens drei Wochen vor der MGV eingebracht werden. Dieser kann mit einer Mehrheit von zumindest 80% der Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 14. Satzungsbeschluss                

Diese Satzung tritt mit Gründungsbeschluss vom 11. 6. 2019 in Kraft.

Ende.

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